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Satzung

Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde auf der Mitgliederversammlung am 06. November 2010 beschlossen.
Sie ersetzt somit die Satzung vom 03.03.1996.

In den letzten Jahren wurden zahlreiche neue Gesetze und Regularien auf finanzwirtschaftlichem Gebiet in Kraft gesetzt, denen wir uns nicht entziehen können. In diesen Regelwerken sind auch Anforderungen an die Satzungen gemeinnütziger Vereine enthalten mit z.T. zwingend vorgeschriebenen Formulierungen.
Einige Formulierungen vorherigen Satzung waren nicht mehr zeitgemäß, andere sind aus rechtlicher Sicht nicht mehr gültig. Auch haben sich in unserem Verein neue Situationen ergeben, die noch vor Jahren so nicht bestanden und in der Satzung ihren Niederschlag finden müssen. Ferner haben wir die Gelegenheit genutzt, bestimmte Mängel aus vorhergegangenen Satzungen zu korrigieren.

Wenn Sie auf den nachfolgenden Link klicken, können Sie sich die Satzung als pdf Dokument herunterladen.

Satzung des Heimatvereins Markneukirchen e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Heimatverein Markneukirchen e.V." Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Markneukirchen.

83) Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Heimatvereins Markneukirchen e. V. ist insbesondere:

  • Pflege des vogtländischen Brauchtums unter besonderer Beachtung handwerklicher Traditionen
  • Erkundung und Fortführung der Stadt- und Heimatgeschichte, Erhaltung der südvogtländischen Mundart
  • Förderung der Volksmusik
  • Erneuerung des heimatkundlichen Wanderns
  • Mitarbeit beim Ausbau des Fremdenverkehrs und der Touristik in unserer Stadt
  • Durchsetzung von Forderungen des Umwelt- und Naturschutzes zur Erhaltung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt
  • Verbindung zu benachbarten Vereinen

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Organisation von Veranstaltungen mit heimatkundlichen, geschichtlichen, mundartlichen und musikalischen Inhalten, sowie zum Naturschutz und der Landschaftspflege;
  • Buchlesungen und Literaturbesprechungen sowie Vorträge insbesondere zu einheimischen Autoren, der Mundart und Volksmusik;
  • Bewahrung von heimatkundlichen Dokumenten und Belegstücke;
  • Beschäftigung mit traditionellen Handwerkstechniken, dem Brauchtum und der Volkskunst sowie deren Dokumentation und Vorstellen in der Öffentlichkeit;

§3 Gemeinnützigkeit

(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen. Mitglieder oder Dritte haben keinen Anspruch auf etwaige Gewinne aus Mitteln des Vereins.

(3)
Im übrigen haben die Mitglieder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatzanspruch kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und prüffähigen Aufstellungen nachgewiesen werden.

(4)
Bei Ausscheiden nach § 5 Abs. 4 eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwaiger eingebrachter Vermögenswerte bzw. des bis Jahresende zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages.

(5)
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.

(6)
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 5 und deren Dauer und Vertragsinhalte trifft der Vorstand.

(7)
Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB im Rahmend der finanziellen Möglichkeiten des Vereines festgesetzt werden.§ 4

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft / Förderer

(1)
Mitglied oder Förderer des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2)
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Antragstellung und Anerkennung der Satzung. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Jedes aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte. Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(3)
Förderer des Vereines kann werden, wer sich schriftlich erklärt, die Ziele des Vereines ideell und materiell zu unterstützen und dazu jährlich eine von ihm selbst zu bestimmende Geldspende oder Sachleistung in Höhe eines Geldbetrages zu erbringen.

(4)
Die Mitgliedschaft oder Fördererstatus endet:

a. mit dem Tod des Mitgliedes / Förderers, bzw. Erlöschen der juristischen Person

b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied
Sie ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig;

c. durch Streichung
Kommt ein Mitglied seinen Pflichten zur Beitragsentrichtung nach schriftlicher/mündlicher Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von 3 Monaten nicht nach, kann auf Beschluss des Vorstandes eine Streichung erfolgen.
Von diesem Beschluss ist das Mitglied schriftlich in Kenntnis zu setzen.

d. durch Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied / Förderer, das / der in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder in anderer Art und Weise vereinsschädigend auftritt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist der Betroffene persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied / Förderer als Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied / Förderer vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch,
unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Das ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglied / Förderer hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereines sind:

Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus :

a) dem 1. Vorsitzenden
b) ein bis zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer und
e) bis zu weiteren 6 Beisitzern.

(2)
Der vertretungsberechtigte Vorstand nach BGB sind die Vorstandsmitglieder unter a) bis d).
Der 1. Vorsitzenden vertritt einzeln und allein, oder je zwei Vorstandsmitglieder unter b) bis d).

(3)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Eine Personalunion ist unter Wahrung bestimmter Voraussetzungen möglich.

(4)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder des Vorstandes, darunter jedoch mindestens der 1. Vorsitzende, oder einer seiner Stellvertreter und ein weiteres unter c) und d) genanntes Vorstandsmitglied anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5)
Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer seiner Stellvertreter. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
Ein Vorstandsbeschluss kann bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Sie sind nachträglich schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben.

(6)
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit, insbesondere in fachlichen Fragen und zur Vorbereitung bestimmter Maßnahmen ständige bzw. zeitweilige Ausschüsse berufen.


§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre vom 1. Vorsitzenden, bzw. Stellvertreter unter Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung schriftlich an die zuletzt von Seiten des Mitgliedes dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse einzuberufen. Soweit bekannt, ist eine Einladung auch per E-Mail möglich. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

(2)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)
Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
b)
Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes des Kassenprüfers. Sie beschließt die Entlastung des Vorstandes
c)
Wahl von bis zu drei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von vier Jahren
d)
Wahl des Vorstandes
e)
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
f)
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Rein redaktionelle Satzungsänderungen und Änderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, beschließt der Vorstand
g)
Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(3)
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(5)
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Berücksichtigung der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur die erschienenen Mitglieder. Minderjährige Mitglieder, Förderer und Nichtmitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.

(6)
Die Mitgliederversammlung beschließt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) sowie zur Auflösung des Vereines ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


§ 9 Vereinsabteilungen (sogen. Untergruppen)

(1)
Innerhalb des Gesamtvereines können bei bestehenden Bedürfnis besondere Abteilungen gebildet werden. Dazu ist ein Beschluss des Vorstandes notwendig. Die Abteilungen sind untrennbarer Bestandteil des Gesamtvereines, was auch bei ihren Auftreten in der Öffentlichkeit deutlich werden muss. Die Mitgliederverwaltung und -betreuung erfolgt durch den Gesamtverein. Mehrfachmitgliedschaften sind zulässig.

(2)
Die Abteilungen sind organisatorisch weitestgehend selbständig, soweit nicht der Gesamtverein oder eine andere Abteilung betroffen ist. Sie sind jedoch rechtlich unselbständig.

Die Abteilungen wählen aus ihren Reihen einen Leiter, ggf. einen Stellvertreter und einen Kassenverantwortlichen.
Die Leiter der Abteilungen gehören dem erweiterten Vorstand an. Der erweiterte Vorstand ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen.
Die Abteilungen werden mit einer Anfangsfinanzierung ausgestattet. Einzelheiten zu Finanzfragen regelt die Kassenordnung.
Die Abteilungen erstellen eigene Ordnungen für ihre Arbeit. Sie dürfen jedoch nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereines stehen.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 15. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Mitgliedsbeiträge sind Bringeschuld. Beitragsschulden können kostenpflichtig angemahnt werden.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann die Beiträge für Schüler, Auszubildende und Studenten ermäßigen.
Einzelheiten werden in der vom Vorstand zu beschließenden Beitragsordnung geregelt.

§ 11 Vereinsfinanzen

Der Verein finanziert sich

aus Mitgliedsbeiträgen

aus Spenden und Zuwendungen

aus Einnahmen von Tätigkeiten im Rahmen der Vereinsziele und aus dem Verkauf heimatkundlicher Literatur.

Der Schatzmeister hat die Finanzen des Vereins zu führen. Er hat jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen, der dem Vorstand vorzulegen, zu genehmigen und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen ist. In dem Jahr zwischen den Mitgliederversammlungen wird der Haushaltplan durch den erweiterten Vorstand beschlossen.

Nach Abschluss des Geschäftsjahres sind die Bücher abzuschließen und den Rechnungsprüfern vorzulegen.

§ 12 Haftung

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzenden und der/die Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Markneukirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszweckens nach § 2 zu verwenden hat.

Die Satzung wurde beschlossen am 06. November 2010

Registernummer: VR 60771 am Amtsgericht Chemnitz – Registergericht.

Download der Satzung des Heimatverein Markneukirchen e.V. :

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